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   BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61   

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https://dejure.org/1962,3529
BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61 (https://dejure.org/1962,3529)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1962 - VIII ZR 227/61 (https://dejure.org/1962,3529)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1962 - VIII ZR 227/61 (https://dejure.org/1962,3529)
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  • BAG, 25.02.1960 - 3 AZR 446/57

    Lange Betriebszugehörigkeit - Unkündbarkeit - Anwartschaft auf betriebliche

    Auszug aus BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61
    Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte einen Nachweis - oder einen Vermittlungsmakler bestellt hätte, wenn sie nicht von den Diensten der Klägerin hätte Gebrauch machen können, daß sie also durch die Tätigkeit der Klägerin bestimmte Aufwendungen erspart habe (vgl. hierzu die von der Revision angeführten Entscheidungen RGZ 122, 229, 231; KG in NJW 1960, 1685).
  • BGH, 04.07.1953 - II ZR 154/52

    - Finanzmakler -, Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten, Maklervertrag mit

    Auszug aus BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von der Revision angegriffene Feststellung rechtlich einwandfrei ist; denn auch wann der Sachbearbeiter Sindern der Wehrbereichsverwaltung der Klägerin keine ausdrückliche Provisionszusage gemacht haben sollte, könnte ein Maklervertrag nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 95, 140; LeipzZ 21, 615; BGH JR 1953, 424; NJW 1958, 298) stillschweigend dann zustande gekommen sein, wenn die Wehrbereichsverwaltung in Kenntnis dessen, daß die Klägerin von der Beklagten eine Provision haben wollte, die Maklerdienste der Klägerin entgegengenommen hat.
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 244/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von der Revision angegriffene Feststellung rechtlich einwandfrei ist; denn auch wann der Sachbearbeiter Sindern der Wehrbereichsverwaltung der Klägerin keine ausdrückliche Provisionszusage gemacht haben sollte, könnte ein Maklervertrag nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 95, 140; LeipzZ 21, 615; BGH JR 1953, 424; NJW 1958, 298) stillschweigend dann zustande gekommen sein, wenn die Wehrbereichsverwaltung in Kenntnis dessen, daß die Klägerin von der Beklagten eine Provision haben wollte, die Maklerdienste der Klägerin entgegengenommen hat.
  • RG, 06.11.1928 - II 235/28

    Preußische Stadtgemeinde; Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 227/61
    Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte einen Nachweis - oder einen Vermittlungsmakler bestellt hätte, wenn sie nicht von den Diensten der Klägerin hätte Gebrauch machen können, daß sie also durch die Tätigkeit der Klägerin bestimmte Aufwendungen erspart habe (vgl. hierzu die von der Revision angeführten Entscheidungen RGZ 122, 229, 231; KG in NJW 1960, 1685).
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